Satzung

Satzung des Bürgervereins Schönenberg e.V.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Schönenberg e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nr. VR 1208 eingetragen

  • 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in: 53809 Ruppichteroth-Schönenberg.

Der Verein wurde am 03.02.1980 errichtet.

  • 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  • 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • 2 Zweck des Vereins 
  • 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die:

1. Pflege und Verschönerung der öffentlichen Bereiche im Ortsteil Schönenberg;

2. Unterstützung der Gemeindeverwaltung Ruppichteroth bzgl. der Förderung des Tourismus, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes;

3. Förderung und Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Bürger Schönenbergs und der Gemeinde untereinander;

4. Pflege des Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. regelmäßige Arbeitseinsätze zur Pflege und Instandhaltung der gemeindeeigenen Grünanlagen in    Schönenberg

2. Pflege, Instandhaltung und Unterhaltung der Freizeitanlage Schönenberg, einschließlich des Dorfhauses.

3. Aufstellung von Ruhebänken, Papierkörben und Hinweisschildern in Schönenberg, sowie deren Pflege und Instandhaltung.

4. Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen, die dem vorgenannten Ziel dienlich sind;

  • 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  • 3 Voll-, Förder- und Ehren Mitgliedschaft 
  • 3 Nr. 1 Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie ihren Wohnsitz bzw. Grundvermögen in Ruppichteroth hat. Von der Voraussetzung des Wohnsitzes kann in besonderen Fällen abgesehen werden.
  • 3 Nr. 2 Vollmitglied des Vereins kann jede Lebensgemeinschaft werden, soweit sie ihren Wohnsitz bzw. Grundvermögen in Ruppichteroth hat. Von der Voraussetzung des Wohnsitzes kann in besonderen Fällen abgesehen werden. Die Lebensgemeinschaft ist mit einer Stimme stimmberechtigt;
  • 3 Nr. 3 Vollmitglied kann jede juristische Person, Vereine und Körperschaften aus der Gemeinde Ruppichteroth werden, soweit sie die Belange des Vereins zu fördern geeignet ist. Von der Voraussetzung des Wohnsitzes kann in besonderen Fällen abgesehen werden. Sie ist mit einer Stimme stimmberechtigt;
  • 3 Nr. 4 Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden; es kann beratend, nicht aber beschlussfassend an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  • 3 Nr. 5 Ehrenmitglied; der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig, haben aber alle Rechte eines Voll-Mitgliedes.
  • 4 Erwerb- und Ende einer Mitgliedschaft 
  • 4 Nr. 1 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung per Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einlösung des ersten Mitgliedsbeitrages.
  • 4 Nr. 2 Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch freiwilligen Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluss aus dem Verein,

5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

  • 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  • 6 Organe des Vereins 

a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

  • 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Schriftführer, 4. dem Kassierer und 5. bis zu 5 Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  • 7 Nr. 1 Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen nach parlamentarischen Regeln.
  • 7 Nr. 2 Der Schriftführer verfasst über jede Sitzung ein Protokoll und legt dieses elektronisch dem Vorstandsmitgliedern vor. Mögliche Änderungen werden elektronisch abgestimmt. Außerdem ist er zur Abfassung aller Schriftstücke verpflichtet, welche die Verwaltung des Vereins nötig macht.
  • 7 Nr. 3 Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und das sonstige Vereinsvermögen und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist als besonderer Verwalter im Sinne des § 30 BGB befugt, die Gebühren und Beiträge einzuziehen. Der Mitgliederversammlung erstattet er einen, mit Belegen versehenen Rechnungsbericht. Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein befugt. Alle Ausgaben für den Verein größer 500,00 €, darf er nur nach Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied, vornehmen. Er führt das Inventurverzeichnis des Vereins. Mindestens einmal jährlich ist das Verzeichnis zu aktualisieren und dem Kassenbericht zur Mitgliederversammlung beizufügen.
  • 7 Nr. 4 Die Beisitzer sind reguläre, aber nicht vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes. Sie unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben und können mit Funktionen beauftragt werden.
  • 7 Nr. 5 In den Vorstand kann nur ein Vollmittglied gemäß § 3 Nr. 1 gewählt werden.
  • 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  • 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, oder der Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden.

  • 10 Die Kassenprüfer 

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

  • 11 Die Mitgliederversammlung
  • 11 Nr. 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Voll- und Ehrenmitglied - eine Stimme.
  • 11 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • 11 Nr. 3 Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
  • 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung, unter Angabe der Tagesordnung und durch Veröffentlichung im Ruppichterother Mitteilungsblatt, einberufen. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum der elektronischen Einladung, bzw. dem Datum der auf die Absendung der Einladung folgenden Tages. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse / Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und veröffentlicht sie auf der Internetseite des Vereins. Aktualisierungen (siehe § 13) erfolgen ausschließlich auf der Internetseite.
  • 13 Anträge zur Tagesordnung
  • 13 Nr. 1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Information über diese weiteren Tagesordnungspunkte erfolgt auf der Internet Seite des Vereins.
  • 13 Nr. 2 Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die aktuelle Tagesordnung auszulegen.
  • 13 Nr. 3 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • 13 Nr. 4 Anträge zu Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern gemäß § 12 mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  • 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Im Allgemeinen erfolgt sie durch Handaufheben. Die Abstimmung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse:

1. im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

2. über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen

3. über die Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für die Wahlen des Vorstandes gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Es muss folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung,

2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,

4. die Tagesordnung,

5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und

6. die Art der Abstimmung.

7. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

  • 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

  • 16 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung
  • 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • 16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ruppichteroth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 1 dieser Satzung im Ort Schönenberg zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2016 verabschiedet.

Ruppichteroth, den 28.03.2016 

Heiko Jost (Vorsitzender) im Orignal unterzeichnet

Lothar Kraffczyk  (stellvertretender Vorsitzender) im Original unterzeichnet

Annette Schmitt  (Schriftführerin) im Original unterzeichnet


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